Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 21)
- Language
- German
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XXXVI. Bestellung des Oberraths. Die Ernennung aller Glieder des Oberrachs behalten Wir Uns jetzt erstmals durchaus bevor. Für die Zukunft aber soll solche in dem Maaffc geschehen, daß Uns;u der Stelle des Obcrvorstchcrs, der ständigen Ober« räche, und des Obcrraihschrcibcrs bei jeder Eröffnung zwei Personen von dem gesammten Oberrath zu dem Mi» nistermin des Innern in Vorschlag gebracht werden, damit Wir denzenigen, der Uns als der Tauglichste erscheint, daraus ernennen und anstelle». Die aus den Landrabbi» nern und Landältcstcn zu wählenden Mitglieder ernennen Wir in Vakaturfallcn nach vorher erhobenem Gutachten des Ausschusses über die Tauglichkeit des Einen und Ander» derjenigen, zwischen welchen die Wahl ist. XXXVII. Einführung in das Amt. Die Einführung ins Amt hat.bei dem Ober» Vorsteher ein von dem Ministerium des" Innern dazu zu beauftragender Geheimer?'-ftrcndar, bei den übrigen Obcrrathsglicdcrn der Obcrvorsrchcr zu besorgen.. ' XXXVIII. Ernennung der Landrabbincr und La n b« ältesten. Die Ernennung der Landrabbiner und Landältesten geschieht von dem gesammten Oberrach an die Provinzrcgiernng, welche die Bestätigung ertheilet, und wo diese keinen Anstand hat, anch deren Einführung ins Amt durch einen Rcgierungskath besorgen laßt.