Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 20)
- Language
- German
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rath; tiefer besieht aus einem eigenen Obervorsieher, welcher aus Rabbinern oder aus hinlänglich geistig gebildeten weltlichen gliedern der jüdischen Gemeinde genommen werden kann, sonn aber weder bei der Provinz, noch bei der Ortssynagoge eine weitere Anstellung haben darf; aus zwei der drei Landrabbinern, wovon der eine immer derjenige der Provinz ist, wo der Oberrath seinen Sitz hat, aus zwei besonders angestellken Oberrathen, welche weltliche, zweckmäßig gebildete jüdische Gemeindsglieder seyn müssen, ans drei zugeordneten Oberrathen, deren jeder einer der zwei Landaltesten einer Provinz seyn muß, und aus einem Oberrathssehreiber, welcher die Ausfertigungen des Oberraths besorget. XXXV. ■ Gesammtheit und Ansschußdes Ober rath s. Dieser Oberrakh soll kheils in vollem Rathe, theils durch einen Ausschuß handeln. Der volle Rath versammelt sich jährlich zu einer noch zu bestimmenden Zeit, uni die dahin gewiesenen Hauptgeschäfte abzuthun. Durch den Ausschuß, der aus dem Obervcrstcher, dem an den« Sitz anwesenden Landrabbiüer, den zwei ständigen Oberrathen, und dem im Ausscl>uß, nicht aber in dem gesammte» Oberrath zugleich Stimme führenden Oberrathssehreiber besteht, und wobei in Abwesenheits» oder Verhinderungsfällen des Obervorstehers, der Landrabbiner, im Mangel eines der übrigen Glieder aber einer der am Ort anwesenden Landaltesten an besten Stelle einstweilen eintritt, werden nachmals die laufenden und alle nicht dem gesamrnrcn Rath zugewirsene» Geschäfte besorgt.