Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 168 (sequence 19)
- Language
- German
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glicder angesessen sind, und von welcher daher die sicherste Dorberciruiig einer zweckmäßigen Bildung auf die übrige» Ortssynagogcn der Provinz zu hoffen ist. XXXII. Kirehliche Beamte der Provinzsynazogen. Die kirchlichen Beamten der Provinzsynagogcn bestehen aus einem Landrabbincr, und zweien Landaltesten, wegen deren Prüfung, Ernennung und Be» siarigung das nämliche, wie bei den Ortssynagogen gilt, nur daß hier auch die beiden Äclrestcn ihre Bcstarignng von der Regierung zu erwarten haben. Diese sind für diePflichtcrfüllung der kirchlichen Dcamtcn der Onssynagoge, für Ertheilung der zweckmäßigen Aufträge an sic in den kirchlichen Angelegenheiten, und für die Betreibung des Vollzugs der an sie ergehenden Staaksbcfchle, und höherer kirchlichen Weisungen verantwortlich. XXXIII. Unmittelbare Kirchenbeamte der Orts- Synagoge. Der Landrabbiner und jüngste der Landaltcsien sind zugleich die unmittelbaren Kirchcnbcamtc» ihrer Ortssynagoge und haben als solche alle Rechte und Pflichten derselben. XXXIV. O b e r r a t h. Die fammtlichcn Provinzsynagogen mit allen ihnen anhängigen Ortssynagogcn siehcn unter einem in dem Sitze der Staatsccgierung aufznsicllendcn jüdischen Ober.