Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 167 (sequence 18)
- Language
- German
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167 lichcn Eigenschaften, als Ctaabsamts oder Kanzlcysaßig gleich allen andern Untcrthauc» in peinlichen, bürgerlichen und polizeilichen Sachen Recht geben, und nehmen; nur die Rechte der Kirchenzucht in und außer der Synagoge zu üben ble.bt ihren kirchlichen Beamten eben so, wie jenen der andern Rcligionsbcamtcir, in der ihrer Religion angcmcs« sencn Art Vorbehalten. XXX. Ortssynagogcn. Jede Ortssynagoge hat zu ihrem kirchlichen Beamten einen Ortsrabbiner, der gehörig siudirt haben, ordnungsmäßig geprüft, von der Behörde ernannt, und von der Provinzregicruug bestätigt scyn muß, und einen Ortsäktesicn, der aus den gebildetsten jüdischen Bürgern ernannt, und von den Beamten, unter welchen die Synagoge liegt, bestätigt scyn muß. Der erste« ist für den Religionsunterricht und beide sind für die Kirchcnzucht, für die Unterstützung des Vollzugs der von der Obrigkeit ergehenden Befehle, welche die Iudcngcmcinden betreffen, und für den Vollzng der von den kirchlichen Beamten der Provinzsynagoge erhaltenden gesetzmäßigen Aufträge verantwortlich. XXXj. Provinjsynagügrn. Alle Ortssynagogen einer Provinz sind von der Provinzsynagoge abhängig, wozu nach der noch zu erwartenden Benennung diejenige bestimmt ist, in welcher die mehrsien gcbildckkn und vermöglichen jüdischen Gemeind^