Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 165 (sequence 16)
- Language
- German
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men, mit Vorlegung ihres Geburtsscheins, oder anderer dessen Ereile vertretenden Urkunden zu Protokoll erklären» und davon beglaubre Ausfertigung zur Beurkundung ihres bürgerliche» Etandes erheben. Das gleiche müssen alle mir Etaarserlanbniß neu im Lande sich niederlassende jüdische Familienhanprer gleich bei Berichtigung der Bürgeraniiahme bewirken» oder das es zuvor schon zufolge der Verfassung ihres Hcirathsstandes geschehen scy, Nachweisen. XXV. Kontrakte und letztcWillen. In allen Kontrakten und letzten Willen unterliegen sie allen, aber auch keinen andern Verpflichtungen, als welche in-gleichem Falle auch den christlichen Unter* lhanen obliegen, womit cs inzwischen nicht die Meinung hat, um etwa wucherlichen Unternehmungen freier» Spielraum zu schaffen, sondern vielmehr durch die ihnen bewiesene Etaatsaehkung sie anzufenern, diesen desto gewisser jt« entsagen. XXVI. Zeugenschaft. Zn Absicht der Gültigkeit und Glaubwürdigkeit der Zeugnisse zwischen jüdischen uitd christlichen Zeugnissen findet durchaus kein Unterschied stakt: hingegen soll das Zeug« ins solcher Personen, die sich vom Nothhandcl nähren, noch mehr jenes solcher Personen, die ohne ein ordentliches Gewerbe im Bettel und Müssigange leben, durchaus, es mag,«in solcher Jude oder Christ ftyn, für unacht gelten, mithin keine volle Glaubwürdigkeit haben, und der mehr oder mindere Grad des ihm beizumessenden Glaubens von