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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd.3 H. (1809) · p. Seite 164

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Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd.3 H. (1809)
Article
Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
Date
1809-01-01
Page
Seite 164 (sequence 15)
Language
German
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ober ein ihm angebomcs Bürgerrecht angetrtte», Henaths. alter erreicht hat, und an sich alle ehevrdnungsmaßige Rcchtserfordernisse Nachweisen kann, sobald seine Verlobte, wenn sic außer pvti, oder wenn gleich im Orte doch außer der Bürgerrcchrsklassch in welcher er selbst sieht, geboren ist, die Aufnahme zu feiner Bürgerklasse erlangt hat; dabei muß er in Absicht der verbotenen Grade, der bürgerlichen LranungSerfordernisse, der Ehezcrnichrung und Ehcschci. düng, der Form und Feierlichkeit der Eheocrrrage, und sonst durchaus in Rechten und Pflichten nach der bürgerlichen Ehcordnung des Landes behandelt werden, und sich darnach bequemen. XXIV. Annahme erblicher Zunamen. Jeder Hausvater der jüdischen Religion, der nicht jetzt schon einen auszcichnenden erblichen Zunamen hat, ist schuldig, einen solchen für sich und seine sammclichen Kinder, die noch in seiner Gewalt sind, anzunchmen; dessen Wahl bei ihm sieht, jedoch daß er keinen solchen wähle, womit ein Eingriff in die Familnnrechke anderer geschehe. Cs muß dabei ein jeder seine sammtlichcn bisher geführten Namen als Vornamen beibehalten, und darf feinen .oblegen. Diejenigen, welche schon erbliche Familiennamen hatten, können mit diesen sich begnügen, oder nach Belieben einen neuen erwählen. Alle, sie mögen im ersten oder zweiten Falle feyn, müssen noch vor der Zeit, wo dieses Gesetz in seine volle Kraft tritt, ihre Namenwahl mit Angabe ihreö Alters, des Alters ihrer Eheweiber und Kinder, die an dieser Bencnnung Theil nehmen, und deren bisher geführten Na-

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