Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 163 (sequence 14)
- Language
- German
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einen Schein darüber aussicllen, der zu jeder Zeit für und wider sic desfalls Urkund geben möge; dieser soll jedoch (da sie seiner Zeit schon ihre Schuhbriefe gelöftt haben) ihnen unentgeltlich bloß gegen Zahlung des Stempels mit sechs Kreuzern gegeben werden. XXIl. Aufnahmsalter für künftigeBetreibung des N o t h h a >l d e l 6. Wer noch nicht im Schutz ist, aber doch jenes Alter überschritten hat, in welchem er laut des Satzes iZ. noch zur Nachholung der Erlernung irgend eines ordentlichen Gewerbes schuldig ist, hat zwar, er sey erster, zweiter oder folgender Sohn, gleich den christlichen Eingebornen an seinem Geburtsorte das Recht auf diejenige Lebensart, wozu er befähigt ist, das Cchutzbürgerrecht, oder nach Befinden der Befähigung das Eemeindsbürgerrecht nachzusuchen, jedoch erst wenn er das fünf und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, falls rr von einem ordentlichen Gewerbe, oder Handel sich nähren will, nnd erst wenn er das dreißigste zurückgclegt hat, falls er vom Nothandel leben will, und in beiden Fallen Nur, wenn jedes der übrigen in dem Bürgerrechtsgesitze vorgcschriebenen Erfordernisse, besonders eine gute von. allem Verdachte des Wuchers rein gehaltene Aufführung bei ihm gefunden wird. XXIII. Heiraths Erlaub« iß. Verheira then kann sich künftig jeder, der einmal;um Gemeinds - oder Schutzbürgerrecht ausgenommen ist, M »