Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 162 (sequence 13)
- Language
- German
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neben uub mit niibcm vorgenannten Zweigen des Nothhan -cls sich beschäftigt. XX. Verfügungen über den Nothhandel. Auf diesen Nothhandel kann künftig niemand mehr eine eigene Niederlassung, fty es auch nur als Schutzbürger, verlangen', der jetzt nicht schon das vorgedaebre Alter überschritten hat, sondern derselbe bleibt nur als Ncbengewcrbe jenen Vorbehalten, die wegen Orts, oder eigenen Verhältnissen, von einem ordentlich erlernten Gewerbe sich nicht allein nähren können, und als Hanptgewcrbe denen, welche durch erweisliche Unfälle außer Stand kommen, einen ordentlichen Lebensbcruf zu erlernen, oder den erlernten zu betreiben, jedoch unter der Beschränkung, daß sie , dazu obrigkeitlichen Schein alsdenn nehmen müssen. XXl. Erforderniß einer desfallsigen Urkunde. Diejenigen Juden, welche dermalen im Schutz stehen und mir dergleichen Nothhandcl sich ernähren, behalten zwar nunmehr als CchnKbürgcr auch das Recht dazu fernerhin, wenn, sie nicht mittelst rühmlicherer Anstrengung ihrer Kräfte und;tt Unseren besondern gnädigsten Wohlgefallen ein anderes ehrenvolleres Gewcrb ergreifen wollen oder können; sie müssen aber bis zu dem Zeitpunkt, wo dieses Gesetz in ferne Kraft tritt, vor ihren unmittelbaren Polizei) - Dorgeftzten erklären, ob sie sich mit allen obgenannkcn Gattungen derselben, oder mit welchen zeither abgegeben haben, und ferner abgebcn wollen, damit diese