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Sulamith · 1809-01-01 · 2 Bd.3 H. (1809) · p. Seite 159

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
2 Bd.3 H. (1809)
Article
Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
Date
1809-01-01
Page
Seite 159 (sequence 10)
Language
German
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r;s nochig wird, nach vorheriger Anzeige an dcnOrtsvorstand geschehen, damit dieser für Ruhe, Ordnung und Stille waä>'n kenn:, da er sie gleich andern erlaubten kirchlichen Versammlungen gegen alle Storung kräftigst zu schützen hat. In ihren Gottesdiensten haben sie sowohl die gewöhnliche Fürbitte für dcn Regenten und dessen ganzes Haus, als jene Ecbere, die jeweils außerordentlich verlangt werden, in der ihrer Religion gemäßen Art abzulegen. XVI. Höhere Schuk-und Studienbildung. Diejenigen aus ihnen, welche für ihren künftigen Le» beitsberuf einer wissenschaftlichen Bildung bedürfen, müssen die Mittelschulen durchaus unter gleichen Rechten und Laste» wie Christenkindcr, unter solchen Umstanden, besuchen; unterliegen auch, soweit sic weltliche höhere Studien ergreifen, in Absicht der Deziehung der hohen Landes schulen gleichen Gesetzen; softru sie sich aber zu Lehrern ihrer Religion bilden wollen, bleibt die besondere Anordnung, wie sie sich dazu zu befähigen haben, in Beziehung auf den §. 38dieser Verordnung noch Vorbehalten. Indem Wie lmfcrnt Ministerium des Innern andurch austragen, desfalls das Erforderliche durch die Behörden vorbcrciten zu lassen, und uns binnen drei Monaten vorzukcgen. XVII. Berufswahl. Diejenigen, welche sich nicht zu höher,, Studie» widmen und eignen, müssen gleich den Christcnkindern nach vollendeten Schuljahren zu irgend einer ordentlichen Lebens- und Dcrufsart im Staat, im Zandba« oder in Gewerben

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