Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 160 (sequence 11)
- Language
- German
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aller Art nach den dafür allgemein bestehenden Regeln angezcgcn und gebildet werden. Wo Zünfte oder Meister sich unterstehen würden, hierin Hindernisse in den Weg zu legen, da ist die Polizciobrigkcit verantwortlichdurch strengen Vollzug des Satzes 22 Litt. o. und Satzes 24. Litt. K. int VI. Konsiitutioiisedikle jene ordnungswidrigen Anmaßungen zu erledigen. xvrri: Gemeinds - und Bürgerrecht s- E rford crni ssc. Niemand von jenen, welche dermalen noch nicht volle ein und zwanzig Jahre alt sind, hat künftig Hoffnung, zum Antritt eines Ecmcinds - oder Bürgerrechts, mithin zu einer eigenen Niederlassung im Lande gelassen zu werden, rr habe denn zu einem auch für Christen bestehenden Nahrungszwcigc sich befähiget. Von der Handclfchaft gehöret dazu, der Kaufmannshandel, der mit ordentlicher Buchführung, oder durch Fabrikcnbctrcibung, oder in offenen Laden mir einem zur Ernährung hinlänglichen Dorraihe in M.tall, Leder, Ellcnwaaren. Spezerei, Wcchselgeschaftcn «. d. gl. betrieben wird, soweit sie sich wie die Christen ordnungsmäßig dazu befähigen. Jnglcichcn der freie Handel, derjenige nämlich, welcher ohne an eine Erlernung oder Befähigung gebunden zu ftyn, in Landcscrzeugiiisscn an Vich, Wein, Frucht u. d. gl. betrieben wird, in so fern er mit hinlänglichem Verlage begonnen wird, und unter der Verbindlichkeit über Einnahme und Ausgabe gesetzmäßig eingerichtete Tagbücher zu führen. Hingegen wird dahin derjenige N 0 t h h a u d e l nicht gc-