Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 158 (sequence 9)
- Language
- German
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rzr XIII. Religionsunterricht. Gleichwie die Iudenlindcr in den Landschulen vonr-cn christlichen Religionsstundeu befreit bleiben, und deswegen in jenen (Schulen, wozu Juden hinzntretcn, diesem §k:ligiensuiiterrichr solche Seiten und (Stunden angewiesen werden muffen, für welche die Jndenkinder ohne Anlaß zu Unordnungen entlassen werden können; so muß dagegen von der jüdischen Behörde gesorgt werden, daß sie einen hinlängliche» und zweckmäßigen Unterricht in ihrer Religion erhalren. XIV. Vorschriften für den Unterricht überhaupt. Der Inhalt ihres Unterrichts für die Kinder, so wie jener in ihren gottesdienstlichen Versammlungen für die Erwachsenen muß Sittlichkeit, allgemeine und besondere Nächstenliebe, Unterwürfigkeit unter die Staarsgewalr» und bürgerliche Ordnung nach den reinen Grundsayen aus Moses und den Prox'"ten entschärfen,. auch über ihre Ceremonicn uud Gebrauche jene Aufklärung geben, wodurch sie mit allen bürgerlichen Pflichten für Krieg und Frieden, eben so vertraglich werden, als sw es damals waren, wo die Nation noch einen eigenen Staat bildete. XV. . Kirchliche Versammlungen. Ihre kirchliche Zusammenkünfte müssen öffentlich in den dazu gewidmeten Synagogen zu dm dazu bestimmten Zeiten, oder wenn eme außerordentliche Versammlung