Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 157 (sequence 8)
- Language
- German
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?57 .XI. Wahl zwischen verschiede nen Ortsschulen. Wo zwei Ortsschule» sind, die sich nach dem Gcschlechte rheilen, da muß auch der Schulbesuch der jüdischen Kinder nach dieser Lheilungsrcgcl sich richten; wo sic aber nach andern örtlichen Verhältnissen getheilr sind, da soll für das erste, dis ekwan bewegende Ursachen zu einer bestimmten Einthcilung cintretcn, den jüdischen Eltern frei sichen, in weiche Schulen sie ihre Kinder schicken wollen; nur können die, welche einmal der einen Schule übergeben sind, nicht willkührlich aus ihr heraus, und in die andere Ortsschule eintreren» sondern es werden dazu solche Ursachen erfordert, welche von der Cchulpolizeibehörde geprüft und erheblich befunden worden sind. Aus keinen andern Gründen können sie ausgeschlossen werben, als aus den nämlichen Ursachen, welche bei den Chrisicnkindern statt finden, mit denen sie auch durchaus der gleichen Schul« jucht unterliegen. XII. Hauslehrer. In Absicht der Annahme der Hauslehrer gilt ihnen alles das, was unter gleichen Umständen den christlichen .Staatsbürgern gestattet ist, wozu sie jedoch, sie mögen jüdische oder christliche Lehrer wählen, keine andere nehmen können, als solche, die von der allgemeinen dazu bestimmten Behörde über ihre Zähigkeit zum politischen Unterricht ge« prüft und zuläßig erfunden worden sind.