Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 156 (sequence 7)
- Language
- German
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r;6 ———— mehr, wo sie nöchig würden, aus ihren besondctn Mitteln zu sorgen haben. lx. Eigene Umlage. Ihre besonderen Mittel, woraus sie die Erfordernisse ihres Kirckcnrcginicnts, ihres Gottesdienstes und ihrer Armenverforgunq zu bestreiten haben, sind in eigenen auf sic nach den Vcrmogmsverhalmisscn zu machenden Umlagen zu suchen, die jedoch nicht ohne Genehmigung der obersten Staatsbehörde jährlich ausgcschlagcn werden dürfen. X. Lheilnahmc an allgemeinen Schulen. Dis dahin, daß einst aus ihrer Mitte hinlänglich gebildete Männer zur guten Führung eines politischen Schulamts werden ausgewachsen seyn, und ihnen alsdcnn eigene Lar.dschrüanstaltcn bewilligt werden können, sollen sie für Lesen, Schreiben, Rechnen, Sittcnlehre, und Aufsatze» machen, auch für Geographie und Geschichte, wo ditse gelehrt werden, mit und neben den christlichen Ortskindcrn die Ortsschulen besuchen, und das Schulgeld gleich Chrisicnkindcrn dahin entrichten; dagegen auch an den Prämien und andern Vorthcilcn Theil nehmen. Ortsvorgesctzte und Schullehrer sind dafür verantwortlich, daß die Iudcnkinder zu gleicher Reinlichkeit, Ordnung und An« siandigkcit wie die Christenkindcr angewöhnt werden, daß ihnen aber auch weder von diesen, noch vom Lehrer selbst eine gcringschätzende oder gar beleidigende Behandlung «icderfahrr.