Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 155 (sequence 6)
- Language
- German
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155 VIT. Hälfst asstu. Da bas Armmwcscn von jeher hauptsächlich als Anhang des Kirchcnwcfens behandelt wurde, und sowohl wegen der gctheilt bleibenden Stiftungsmittel, als auch wegen der mancherlei eigenen religiösen Verpflichtungen, welche die Juden dcsfalls auf sich haben, abgesondert bleiben muß; so haben dieselben ihre Armen, Waisen und Kranken allein zu versorgen, und können desfalls von den Christen andere als freiwillige Beitrage oder Gnadenzuschüssc des Staats, wie er sie andern armen Ortssaßen auch vcrwilligt, nicht erwarten, wogegen sie auch zu den christlichen ArmcnvecsorgungSansialten, an denen sie nicht niitgtilicsten, beiznsicncrn nicht ungehalten werden mögen. Falls jedoch eine jüdische Gemeinde an einer gemeinschaftlichen Armen - oder Kranken - Vcrforgungsansialt Thcil nehmen will; so sieht ihr solches gegen Leistung der der« haltnißmäßigen Beitrage frei, insofern die alteren Interessenten dieser Anstalt, welche ein Einwilligungsrccht haben, hier einwilligcn, und die Ordnung der inner» Einrichtung keine Störung leidet. Vllk. Theilnahme an öffentlichen Anstalten. An jenen öffentlichen Anstalten, die wegen Mangel oder Unzulänglichkeit eigener Stiftungsmittel aus allgemeinen Landcsumlagen unterhalten werben müsst», haben sie gegen Mitübernahme der Umlagen auch den Mitgmnß zu erwarten, jedoch ohne wegen ihrer Religion eigene Einrichtungen darin fordern zu können, für welche sie viel-