Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 5)
- Language
- German
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halmißmaßlg ihren besitzenden oder erwerbenden Liegen« schäften oder Gewerben zufallt. .-. — V. Künftige Eemeindsfchulden. Künftig können eigene jüdische örtliche Ecmcindsschnl« den nicht entstehen, da für ihre kirchliche Dedürfniffc alle Sprengel der ganzen Provinz zusammen einstchcn müssen, und daraus also jüdische Provinzschuldcn erwachsen; und da in allen Verhältnissen, die das bürgerliche Leben betreffen, sie mit den christlichen Gcmeinds- oder Schutzbür« Zern des Orts, dem sic angehörcn, eine »»zertrennte Gemeinde ausmachen, und sie in allen geeigneten Vorfällen gleich diesen durch die Ecmcindskassc in gemeinen Leistungen und Gcldaufnahmcn mikbegriffcn und vertreten werden müssen. VI. Unvermischbarkeit der wechselseitigen 5. irchcnkassen. Die jüdische kirchliche Gesellschaft des Landes hat auf dessen bisherige Kirchcnkasscn, und auf die christlichen milden Stiftungen keinen Anspruch, da solche der christlichen Kirche überhaupt, und jenen Konfessionen, denen sie besonders angehortcn, ungeschmälert Vorbehalten bleiben; wogegen ihnen ihre jetzigen und künftigen Kirchcukassen und Stiftungen» ohne irgend eine zThcilnahme anderer Religionsgenvssm, zur eigenen Leitung, Verwaltung und Verwendung verbleiben.