Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 153 (sequence 4)
- Language
- German
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ffl. Gottesäcker. rZZ Jeder Synagogmfprengel kann eigene Gottesacker, die er hat, so lange "nicht ans polizeilichen Ursachen eine Schließung und Verlegung nöthig wird/ beibrhalten; auch wo er keine , oder keine hinlänglich geräumige oder gelegene hat, neue auf eigenthümlich erworbenen, von der Polizei dafür zuläßig erkannten Plätzen solche anlegen; muß aber in Absicht ihrer Einfassung, der Tiefe der Gräber, der Zeit der Beerdigung u. d. gl. nach den allgemeinen Polizeigesetzen ssch richten, wogegen er auch dafür die gleiche Achtung und den gleichen Schutz gegen Beleidigungen-zn^gr-—~ warten hat, den andere kirchliche Begräbnißstatten landesverfassungsmäßig genießen. IV. Bisherige eigene Gemeindsschulde». Die Schulden, welche den einzeln jüdischen Gemeinheiten bisher, und bis zum Eintritt der Kraft dieses Gesetzes oblagen, bleiben ihnen auch ferner allein zur Last, sie mögen vorhin aus kirchlichen oder bürgerlichen Lebens- Verhältnissen erwachsen seyn, und müssen von denen, welchen sie oblagen, dwch desfallsige beftndere Umlage« gedeckt, und sobald es füglich geschehe« kann , getilgt werden, wogegen sie auch an der Tilgung allerSchÄdewder christlichen Gemeinden ihres OrM^^uftjemnTag keinen _ Thei! zu nehmen, noch an den Umlagen, welche zu deren Tilgung beliebt werden, auch nach angetretenem Gemeinds¬ oder Schutzbürgerrecht irgend eMÄs welkeres zu tragen haben, als was etwa «M der Mtur der Umlagen ver-