Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 2 Bd.3 H. (1809)
- Article
- Verbesserte Einrichtungen für die Israeliten im Großherzogthum Baden
- Date
- 1809-01-01
- Page
- Seite 152 (sequence 3)
- Language
- German
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rzL ■ i ' - Diese Rechtsgleichheit kann jedoch nur alsdann in ihre volle Wirkung treten/ wmn sie , in politischer und sittlicher Bildung ihnen gleichzukommen allgemein bemüht sind; damit Wir nun dieses Bestrebens sicher werden, und inzwischen ihre Rechtsgleichheit nicht zum Nachtheil der übrigen Staatsbürger gereiche; so setzen und ordnen Wir^ in dieser Hinsicht folgendes: l. Kirchliche Verfassung. Die Judenschaft des Großherzogthums bildet einen eigenen konstitutionsmäßig aufgenommenen Religionstheil unserer Lande, der gleich den übrigen unter seinem eigenen angemessenen Kirchenregiment steht, wie solches weiter un» Len naherchestimmt wird. II. Abtheilung in kirchliche Gemeinden. Er theilt sich in eigene kirchliche Gemeinden, deren jede ihre eigene Gememdsfynagoge hat, zu welcher ein de» fiimmter Theil des von ihren Religionsgenoffen bewohnten Antheils desjenigen Staatsgebiets gehört, das Krrch. si>ielsrechtt genießet. Die Bestimmung behalten Wir Uns nach vernommenem Vorschlag bevor. Bis diese Eintheilung geschehen ist, gehören die Juden ferner zu derjenigen Synagoge im Lande, zu welcher sie sich bis daher hielten; und wo sie keiner bestimmt angehörtev, sind sie emjbvellen der im Lande nächstgelegene» zuzurechnen.