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Sulamith · 1808-01-01 · 1 Bd. 6 H. (1808) · p. Seite 405

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
1 Bd. 6 H. (1808)
Article
Über Massora und Massoreten
Date
1808-01-01
Page
Seite 405 (sequence 10)
Language
German
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lief) hinjugefftgt haben sollte. Empfahl er doch der Nation selbst, in zweifelhaften und Collistonsfallcn an die Priester als die Handlrabcr und Pfleger des Gesekes, sich zu wenden und Belehrungen bei ihnen einzuholen. 5. D. M. 48- 8- Befahl nun Mofts zwar nicht ausdrücklich, daß man allgemein Abschriften des Gesetzbuches anfcrtigcn sollte, und machte er nur bei dem einstigen Könige eine Ausnahme hiervon: so ist cs doch nicht unwahrscheinlich, daß mehrere Priester, so wie profane Gelehrte» der Nation sich diese Gesetze, ganz oder stückweise, zum selbstigcn Gebrauche aufzcichncten. Indcß wurde aufMosis ausdrücklichen Befehl ein Exemplar neben die Gesetzlade unter Aufsicht der Priester niedcrgclegt. 5. B. Mos.;r. 9. Daß dieß Gesetz wirklich befolgt und noch in spätem Zeiten nicht aus der Acht gelassen wurde, beweiset eine Stelle in 2. Kön. 22.2. Der Priester Hilkia findet dieses Buch im Tempel, legt cs dem König Iosia vor, der es sich vorlesen ließ und über den schauderhaften Inhalt , der dem Götzendienste die schrecklichsten Strafen androhct, in Schrecken und Erstaunen gcrieth. . War nun dies heilige Gesetzbuch zum allgemeinen Gebrauch der Nation bestimmt, enthielt cs die Constitution und den Kodex des Landes, so mußte es nothwendig von allen Gelehrten und vorzüglich von Schriftstellern, welche die von Gott cingcführten Anordnungen am meisten intcrcsstrten, gelesen werden. Ja, die Auslegung und richtige Applicirung der Gesetze machte das einzige Studium der Rcligionölchrcr aus. Bei der Erziehung und dem

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