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Sulamith · 1808-01-01 · 1 Bd. 5 H. (1808) · p. Seite 315

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Zweiter Jahrgang 1808-1809
Issue
1 Bd. 5 H. (1808)
Article
[Rezension]
Date
1808-01-01
Page
Seite 315 (sequence 9)
Language
German
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IRI
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3*5 durch ein feierliches Reichsgrundgefctz, wurde das Recht, Juden aufzunehmcn, Judenschutz zu enheilen und Abgaben von den Juden zu erheben, auch den Chursürsicn und späterhin de» übrigen Standen des Reichs erthcilt. Dicß Recht wurde ihnen durch spatere RcichSpoliziiordnungcn bestätigt und in der Frankfurter vom I. 1577 hinzugefügt: 1) daß sich die Juden der Erkanfung gestohlene« Guts enthalten, 2) auf gestohlene Sachen nichts leihen, - , z) nicht mehr als 5 Procent fordern und nehmen» 4) ihre Schuldscheine in deutscher Sprache vor der gesetzmäßigen Obrigkeit abfasscn, 5) auf widerrechtliches Geding wegen Verfallung des Pfandes nichts richten und endlich 6) keinem Christen keine Obligation oder Action von einem anderen Christen verhandeln oder cedircn sollten. Wie sich die. Stande in den früheren Zeiten ein unumschränktes Recht über die, in ihren Staaten ansaßigcn Jude» erlaubten; wie sie ihnen willkührlich Abgaben auflegte>r und sie - für ihre Kammern möglichst nützlich zu inachc« suchten; wie sie ohne dem Kaiser und dem Rcichskamnicrgericht sich verantwortlich zu machen, dieselben aus ihren Staaten vertrieben oder ihnen eigene Freiheiten gestatteten, oder ihre bürgerlichen Rechte beschrankten: das alles findet man in diesem Kapitel weiter ausgeführt. Leider rbatcn die deutschen Regenten wenig oder gar nichts , was eine Annäherung unter den Juden und Christen hätte hcrbciführcn kennen. Die Spaltungen zwischen beiden verschiedenen Glaubensgenossen wurden im Gegcnthei! durch tausend Gesetze und Beschränkungen i'uimer größer gemacht.

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