Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1808)
- Article
- Nachrichten, die Israeliten im Königreich Westphalen betreffend
- Date
- 1808-01-01
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 Schulden , Kosten und Lasten der Gemeinheit,;tt welcher er vor der jetzigen Tcrritoriale'inthcilnng des Königreichs gehörte, ferner Beitrag leisten.' Art. iz. Jeder Jude, welcher sich in dem Königreiche nicderlaßt, soll gehalten scyn, innerhalb sechs Wochen sich in dir Register der Synagoge, in deren Bezirk er seinen Wohnsitz nimmt, eintragcn zu lassen, um zu den Lasten des Gottesdienstes beizutragen. A r tr-i4. Der bürgerliche Zustand der Juden soll in jeder Gemeine vom i. May d. I. an von dem Maire und in dessen Ermanglung von dem Adjunctcn fcstgcstcllt werden. , . Das Consistorium und die Rabbiner haben in Uebertinstimmung mit der bürgerlichen Autorität darüber zu wachen, daß die jüdischen Familien die Geburts-Ehe-und Sterbe - Acten, den Vorschriften des Codex Napoleon gemäß , vor diesen Beamten verrichten. ■ Die Mairen und Adjunctcn haben sich in Hinsicht der Haltung der Register und der Aufnahme der Acten nach den Vorschriften des Codex Napoleon und Unseres Dekrets 22. Januar d. I. ju bemessen. . . Art. 15. Innerhalb drei Monaten, von der Pu^ tication des gegenwärtigen Dekrets angerechnet, solle« alle Juden dem Namen, unter dem sie bekannt find, eine« Beinamen hinzufügen, welcher der Unterscheidungsname ihrer Familie werden soll; sie müssen ihn bei-der Munic!» palität ihres Wohnortes einlragen lassen, und dürfen ihn, weder sie, noch ihre Kinder, bei Strafe der Namevsvch» fäkschung, ohne unsere Erlaubniß, nicht vrrändem.