Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1808)
- Article
- Nachrichten, die Israeliten im Königreich Westphalen betreffend
- Date
- 1808-01-01
- Page
- Seite 7 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 91% known words query
- IRI
…/2304627-2304649-2304650-10857051-2315373--01207-2315537- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Art. y. Die Negierung wird gleichfalls auf den Vo.-- schlag des Consisioriums di: Ansetzung, Erhebung, Verwaltung und Verwendung der Gelder, die zur Berichtigung der in den obigen Artikeln erwähnten verschiedenen Ausgaben bestimmt sind oder noch bestimmt werden, fcstsctzen und die Bcitreibungsmittel verschreiben. Art. io. Alle diese Ausgaben und namentlich der Gebalt des Consistoriums, der Rabbiner und der Lehrer, die Unterhaltung und Reparaturen der Tempel und Synagogen, die Schulkostcn zur Erziehung der Waisen und Ar» menkindcr, die Unterstützungen der Alten und Schwachen, endlich die Schulden der ehemaligen jüdischen Gemeinheiten sollen mittelst der für jeden Gegenstand bestehenden Stiftungen und Verschreibungen berichtigt werden; im Falle diese nicht zureichcn sollten, soll das Fehlende durch ba* haltnißmastsge Beitrage ergänzt werden, deren Dcrthellungs« Verzeichnisse von dem Prafecten, auf das Gutachten der Ilntcrpräfcctcn, für exccutcrisch erklärt werden sollen, nachdem sic von dem Minister genehmigt sind. A r t. n. Die ehemaligen jüdischen Gemeinheiten werden in denselben Bczirknngm, welche sie vor der jetzigen .Tcrritorialemthcilung des Königreiches hakten, fortbestehcu; aber als besondere Gesellschaften nur in Hinsicht der von ihnen contrahirten Schulden und der Verschreibungen, wegen welcher die Mitglieder dieser Gesellschaften verhaftet find. Art. 12. Die jüdischen Gemeinheitmhaben unverzüglich für die Bezahlung ihrer Schulden Sorge zu tragen, und bis zu deren Berichtigung muß jeder Jude za de»