Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Zweiter Jahrgang 1808-1809
- Issue
- 1 Bd. 1 H. (1808)
- Article
- Nachrichten, die Israeliten im Königreich Westphalen betreffend
- Date
- 1808-01-01
- Page
- Seite 9 (sequence 9)
- Language
- German
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s Die Maircn haben darauf zu achten» daß sic weder Namen von Städten, noch solche, welche bekannten Familicn zugchören, annchmen. Art. i6. Bei dieser Eintragung der Namen müssen die Juden die Anzahl und das Alter ihrer lebenden Kinder angeben, und habe» sie zur Unterstützung ihrer Angabe in Betreff des Alters bescheinigte Auszüge der Geburtsregister, wenn deren vorhanden sind, oder sonstiger Dokumente, die bisher unter ihnen in Gebrauch waren, vvrzulegen. Bei ermangelnder Authenticität dieser Register oder Docu- , mente soll bas Alter ihrer Kinder jedesmal, wo es dessen bedürfen wird, durch Urkunden und Zeugen bewahrheitet werden. Art. 17. Unser Minister der Justiz und des Inner« ist mit der Vollziehung des gegenwärtigen Dekrets beauftragt. ' Gegeben in Unfern königlichen Pallaste zu Cassel den zr. Marz im Jahre 1808, und im zweiten Unserer Regierung. . Unterschrieben; Hieronymus Napoleon. Auf Befehl de« Königs. Der Minister Staat« - Seeretaire, Unterschrieben: Graf von Fürstenstein. Al« gleichlautend bescheiniget. * Der xrovisorische Minister de« JoKit«efe«< und der inner» Angelegenheiten» Simev«. •;.