Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Erster Jahrgang 1806-1807
- Issue
- 2. Bd 6 H. (1807)
- Article
- Über die Verhältnisse, in welchen die Juden in Deutschland ehedem zum deutschen Kaiser standen
- Date
- 1807-01-01
- Page
- Seite 391 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2304627-2304646-2304648-10856504-2314814--01133-2315289- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
3S>* : schrankt mit ihrem Geld und Gut jugchörten' und daß er unzchindcrt über ihr Leben entscheiden könne. *)?— Mch-. rar Beispiele halte ich für übcrfiüßig; die hier augcfährtcn werden hinreichend scy», um das Recht der deutschen Kaiser» über das Lebe.» der Juden im deutschen Reiche zu t^rfiagen» unbestreitbar jn entscheide». : : - , Bis auf die Zeiten der goldenen Bulle besaß der Kai» srr das alleinige, ausschließliche Recht des jüdischen Schn, tzes als ein kaiserliches Rcscrvatrccht. Bis dahin war es sehr häufig der Fall» daß die Kaiser die Inden vor Gericht forderten, um auf die Klagen der Fürsten gegen sie zu antworten **). Durch die goldene Bulle aber> als« durch ein feierliches Staatsgesctz , wurde das Recht, 3n» den aufzunehmrn» Zudcuschntz zu. ercheilm, «yd Ahgabcn von dm Juden zu erheben , den Kurfürstm -gesetzlich er- ") Der Kaiser Friedrich schloß auch im' Jahre 146z einenTraktat mir der Stadt Nürnberg, in welchem er sich beschwert, daß die Nürnberger die reisenden Juden aufgefangen oder sie in die Stabt gekorkt und idnen dann ihr Haab und Gut abgenommcn hätten. Er behält es sich auch ausdrücklich vor, daß kein Jude daselbst gcrüdter werde (d as d ie Judischeit aldo deßhalbcn nie gerbt werd), weil er nur allein bas Recht über Leben «nd Tod der Juden fal*;- ■**) Deshalb wurde auch nur nach dm Zeiten der goldenm Bulle von den Kaisern bei Verpfändung oder Vertan-. fung der Juden häufig der ConsenS der Kurfürsten ein- ' geholt. Siche r 8«-irgend er gir rslocts jurülivset liistorica. 'l°onr. Vi. pag. 667 — 578. In den kaiserlichen Briefe« , welche «ach der goldenen Bulle auSgrfertigt sind, und worin den Kurfirsten da» Recht «» theilt wird, Inden aufzanehmen, heißen diese nicht mehr Kammerkncchte, sonder« Reichsknechte. . Siehe Senkenberg apr anzef. Orte — Tom. i. '' VW’-6L4'