Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 190 (sequence 28)
- Language
- German
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190 daß er sich von Napoleon (dieser stand übrigens damals im Zenith seiner Größe und Macht) auch nicht das Kleinste im Judenthume mit Gewalt nehmen lasse, also „nicht einmal," wie er sich ausdrückte, „den umw (das Anzündelicht) bei dm Ehanukalichten" (welche an diesem Tempelweitzfeste, mit Beziehung auf die Befreiung der Juden vom Joche der Syrer durch die Makkabäer, von den Juden angezündet werden). Bei dieser Gelegenheit fügen wir auch noch einige Auszüge aus politischen Zeitungen, mit Bezug auf den Gegenstand der obigen Schrift, hier bei. Berlin, 8. April 1842. Die in letzter Zeit mehrfach besprochene Angelegenheit wegen bevorstehender Aenderung in der bürgerlichen Verfassung der preußischen Juden hat in Betreff eines sehr wichtigen Punktes, nämlich des Eintritts in den Militairdienst, wozu die Juden bekanntlich seit dem Edikt des 11. März 1812 verpflichtet sind, insofern eine Erledigung gefunden, als sich der König darüber in einer Kabimtsordre an die Aettesten der Judengemeinde zu Magdeburg ausgesprochen hat. Das königliche Schreiben lautet: „Wenn die Aeltesten der jüdischen Gemeinde zu Magdeburg in der Vorstellung vom 22. v. M. den Eintritt in den Militairdienst als ein ihnen zustehendes Recht in Anspruch nehmen, so eröffne ich denselben hiermit, daß es niemals die Absicht gewesen ist, den Juden den freiwilligen Eintritt in den Militairdienst zu versagen, wodurch ihre Befugniß zur Teilnahme an den ehrenvollen Beruf der Landesvertheidigung jedenfalls unbeschrankt bleiben wirb. Was aber die Pflicht der Juden zum Militairdienst für die Zukunft betrifft, so muß die Bestimmung darüber bis nach Beendigung der von Mir angeordneten Berathung über die Regulirung der bürgerlichen Verhältnisse der Juden ausgesetzt bleiben. Berlin, den 14. Marz 1842. (Gez.) Friedrich Wilhelm." Andererseits vernimmt man wieder, daß es beabsichtigt sein soll, den im Jahre 1822 aufgehobenen §. 8 des Edikts von 1812, wonach die Juden auch zu akademischen Aemtern befähigt sein sollten, insoweit wieder herzustellen, als ihnen Docentenstellen, jedoch nur in der medizinischen und philosophischen Fakultät, eingeräumt werden dürsten. (Leipz. Allg. Zeitung.). — „Seit man weiß, daß die neue Judenordnung wirklich den Juden eine mehr oder minder von dem allgemeinen Wesen getrennte eigene Stellung im Staatsverbande anweisen