Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
- Article
- Ein Wort zur Berichtigung über die Eidesleistungen der Juden in Bayern
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 154 (sequence 3)
- Language
- German
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154 werde," aber später ist eine andere erlassen worden , welche wörtlich so lautet: (Meineids-Verwarnungen der Israeliten bei Ableistung des StaatSbürgereides betr.) Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. Der Königl. Krcisrcgierung wird ans den Anfragcbcricht dezeichneten Betreffes vom 12. Dccbr. v. Z. zur Entschließung erwicdcrt, daß den Israeliten der Staatsbürgcreid auf die nämliche Weise, wie den christlichen Staatsunterthanen abzunchmcn, sohin eine Meineids-Verwarnung durch den Rabbiner um so weniger nothmendig sei, als ohnehin schon jedem die Handlung der Eidesleistung vornchmenden Beamten obliegt, hierbei dem angehenden Bürger die Wichtigkeit der zu übernehmenden Pflichten in einem klaren und eindringlichen Bortrage an das Herz zu legen. München, den 8. April 1834. Staats-Ministerium des Innern. Zwar heißt cs in einer Entschließung der Kön. Krcisregicrung des Rezatkreises: „Bei Juden muß die Anrufung Adonai, des Schöpfers des Himmels und der Erde, nach einer Warnung vor den Strafen des Meineids vorangehcn," allein diese ist vom 20. Juli 1825 und durch jene offenbar aufgehoben. Die Formel kann freilich bei Juden nicht dieselbe wie bei Christen sein, ist aber durch eine andere Verordnung näher bestimmt, welche wir um so mehr vollständig hier mittheilen wollen, als fle zugleich den Irrthum berichtigt, hinsichtlich des Eides der Soldaten, auf die sie zunächst sich bezieht: (Di« Verpflichtung der Conscribirten israelitischer Religion betr.) Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. Dem Königlichen Armee - Kommando ist unterm 13. Januar d. I. die Wcistmg zugegangen, daß die Conscribirtcn israelitischer Religion aus gleiche Weise, wie die christlichen Cvnscribirten ohne alle Zuziehung eines Rabbiners zur Fahne zu beeidigen seien,