Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
- Article
- Ein Wort zur Berichtigung über die Eidesleistungen der Juden in Bayern
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 155 (sequence 4)
- Language
- German
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155 daß jedoch bei den einzelnen Verpflichtungen der Conscribirtcn israelitischer Religion anstatt der Worte in der Stabung: „So wahr mir Gott helfe und sein heiliges Wort" zu setzen sei: „So wahr mir Gott helfe, unser Herr", und daß anstatt der Aushebung der 3 Finger lediglich die ganze Hand empor gehoben werden solle. Dieses wird der K. Regierung andurch zur Wissen, schaft eröffnet. München, den 31. Januar 1827. Staats-Ministerium des Innern. Damit wollen wir nun aber keineswegs gesagt haben, daß bei uns die Eidesleistung auf eine der Religion und dem heutigen Kulturstande angemessene Weise geschehe, vielmehr müssen wir leider gestehen, daß, wie in den meisten jüdischen Angelegenheiten, auch hinsichtlich des Eides die mittelalterlichen Beschränkungen und Ausschließungen nur theilwcise gemildert sind. Wenn die Parthci es verlangt und bei Zcugcncidcn überhaupt, ist immer noch jene unwürdige Formel von Verwünschungen und Verfluchungen im Gebrauche. Eine Ausnahme macht außer dem S. 103 genannten Baircuthischcn und Ansbachischen auch das Gebiet des vormaligen Fürstenthums Aschaffenburg und der Abtei Fulda, wo folgende Großhcrzogl. Franksurtsche Verordnung vom 24. Sept. 1812 noch jetzt besteht: „Bei den Eidesleistungen wird zwischen Christen und Juden kein Unterschied gemacht, vielmehr die bisherige Förmlichkeit abgeschafft. Die Juden sollen den Eid, die Hand auf ein Ezcmplar der Bücher Mosis in hebräischer Sprache gestützt, mit bedecktem Haupte und nach vorgängiger ernstlicher Verwarnung also schwören: „Ich schwöre vor Gott, dem Allmächtigen, dem Schöpfer Himmels und der Erde, ohne Vorbehalt und sträfliche Auslegung der Worte, daß N.... so wahr mir Gott helfe. Amen." *) *1 Diese Verordnung, und fast die ganze Eidesformel, ist, so wir