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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft · p. Seite 153

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang zweiter Band drittes Heft
Article
Ein Wort zur Berichtigung über die Eidesleistungen der Juden in Bayern
Date
1834-01-01
Page
Seite 153 (sequence 2)
Language
German
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IRI
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153 „(Die Meineids-Verwarnung der Juden betr.) Auf Befehl Seiner Majestät des Königs. Auf den Bericht vom 22. März pr., 1. April d. I. in obenstchendem Betreffe wird nach gepflogenem Benehmen mit dem K. Staatsministerium des Innern unter Remission der Akten Folgendes erwiedert: 1) Zn der Regel hat bei Zudcn-Eidcn die Meineids-Verwarnung, wie die Abnahme des Eides selbst, nur von dem Richter ohne Beizichung eines Rabbiners, eines Schulklopfcrs zu geschehen. cod. jud. c. 13. §, 1. Nr. 6. Anmcrk. §. 14, c. 2) Zn denjenigen Fällen, in welchen auf den Antrag einer Partei nach dem Ermessen des Gerichtes ein feierlicher Zudcneid abzuschwören ist, hat nicht der Schulklopfer, sondern nur der Rabbiner oder sein Stellvertreter diese religiöse Handlung vorzunehmen. Edikt vom 10. Juni 1813, §. 25. Abschn. 2. 3) Hierbei ist sodann allerdings der Schulklopfcr, welchem als Kirchner, Kirchendiener, Rabbinatsdiener, die Herbeibringung der Thora obliegt, zuzuziehm, für welche Dienstleistung 4) demselben eine angemessene Remuneration geleistet >verden muß. München, den 27. Juni 1833. Staats-Ministerium der Justiz. Dagegen ist gerade die Angabe irrig, daß bei Ablegung des Bürgereides der Rabbiner anwesend sein müsse, und die israelitische Landwehr einen doppelten Eid;u leisten habe: einmal bei der Fahne mit den christlichen Landwchrmännern, dann bei der Bibel, wo sie vom Rabbiner beeidet wird. Ucber die Ablegung des Bürgcreides erschien zwar eine Verordnung im Jahre 1823, in der es heißt: „Wir genehmigen, daß den Israeliten dieser Eid nach dem jüdischen Ritus auf die Thora abgefordert 1*

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