Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang erster Band sechstes Heft · p. Seite 374

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang erster Band sechstes Heft
Article
Verhandlungen der Israelitischen Kreis-Synode zu Würzburg, im Jahre 1836
Date
1834-01-01
Page
Seite 374 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
100% known words query
IRI
…/2304627-2304643-2304644-10852140-2312027--08876-2312597
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

374 — Interessant ist die Erklärung, welche der Oberrabiner Bing gab, und ich theile sie Ihnen wörtlich mit: ״Die Kabbala sei mündliche Tradition von Moses und habe sich mündlich fortgepflanzt bis auf Rabbi Simon ben Jochai, einer der frühem Verfasser der Mischna im 2. Jahrhundert, welcher mit seinen Schülern sich in die Einsamkeit zurückgezogen und dort den Sohar verfaßt habe. (?) Dieser sei sehr dunkel und im 17. Jahrhundert unserer Zeitrechnung, vor 200 Jahren, vom Rabbi Isaak Loria und seinem Schüler in Zephta, eine Erläuterung desselben verfaßt worden." — Allgemein wurde aber von der Versammlung anerkannt, daß die Kabbala auf das praktische Leben keinen Einfluß äußere (d. i. keine Verbindlichkeit habe). Bei dieser Gelegenheit wurde auch bemerkt, daß das hohe Gericht zu Prag ausdrücklich erklärt habe, an die Kabbala habe sich Niemand zu kehren. Auch äußerten Mehrere die Ansicht, wie von Vielen der Sohar für ein weit späteres Werk gehalten würde. 7) Wie weit geht die Autorität der Rabbiner in der Auslegung des Gesetzes, und welches Mittel ist für die Fortbildung des Rechtes und der Satzungen gegeben? Diese Frage wurde im Allgemeinen dahin beantwortet, daß die Rabbiner in der Auslegung keine besondere Autorität hätten, sondern daß sie nur nach allgemeinen logischen Regeln au siegen könnten; daß es also für die Gültigkeit einer Auslegung kein Ansehen der Person gebe, sondern jede Auslegung müsse in sich die Begründung ihrer Wahrheit haben. ׳ 8) Besteht eine Gewalt, zu dispensiren, wem kommt sie etwa zu, und in welchen Grenzen ist sie auszuüben? Diese Frage wurde einstimmig beantwortet: eine besondere (persönliche) Gewalt, zu dispensiren, besteht nicht, sondern jede Dispensation müsse nach dem Gesetze sich rechtfertigen lassen.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.