Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang erster Band fünftes Heft
- Article
- Altes und Neues
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 284 (sequence 7)
- Language
- German
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Der ״ F r a n k i f ch e C o u r i e r " vom 28. Juni 1837׳. enthält über dieses Ereigniß, als solches, nur folgende Worte: ״WürzbUkg, den 21, Juni. Vor nun fast einer Woche kreiste hier'und in der Nähe ein finster unheimliches Gerücht von der Verstümmlung eines Christenkindes durch einen Juden. Schon träumte man spanisch-dominicanermäßig von flammenden Holzstößen und darauf gerösteten Juden, als plötzlich die Gerechtigkeit das riesenhafte Wolkenfpiegelungsbild durch Einen frischen Hauch der — Wahrheit zerstreuete." Wie lange und mie oft noch soll man es denn wiederholen, daß dem Judenthume alle Proselytenmacherei nicht allein fremd ist, sondern daß es solche vielmehr erschwert und zu verhindern sucht, daß es ferner die Erfüllung der jüdischen Gesetze nur von denen verlangt, welche im Gesetze geboren sind, und endlich, daß selbst der Talmud lehrt: ״die Rechtlichen aus allen Nationen Haben Antheil an dem zukünftigen Leben und an dessen Gluckseligkeit!" — Wie sonnte cs demnach wohl irgend einem Juden einsallen, einen nicht im Gesetze gebornen durch eine, , sogar gewaltsame, Beschneidung, so zu sagen, in's Judenthum aufnehmen zu wollen? *) *) Schreiber dieses erinnert sich, daß zur Zeit, als das König!. Westfalische Konsistorium der Israeliten noch bestanden, bei demselben aus verschiedenen Gegenden des vormaligen Königreichs Westfalen Vorstellungen von einzelnen Ehristen und Christinnen eintrafen, in welchen diese erklärten, daß sie — welches im Westfälischen Staate gestattet war—; zur Israelitischen Religion übergehen mochten, und daß dieses Kollegium diese Bittsteller mit ihren Gesuchen immer an die betreffenden Departements- oder Sprengel-Rabbiner gewiesen, die letztem aber dabei zugleich gehörig aufmerksam gemacht hat, diese Suchenden nach den rabbinischen Gesetz- Vorschriften von solchen Schritten ernst abzurathen und, nächst der genauesten Prüfung der Veranlassungen, ihnen ernst