Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang erster Band drittes Heft
- Article
- Literatur [Nachricht]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 170 (sequence 32)
- Language
- German
- Belongs to
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170 die er in seiner Hand hält, nicht correkt ist? Herausgegeben von Jehuda. (Hannover, 1836, beiHelwing.) Jedenfalls wenigstens ein übelgewählter, Verdacht und Besorgniß erregender Titel. In einer in den Ergänzungsblättern der Jenaischen Literaturzeitung, 1836, Nr. 86, angezeigten, in Hamburg (bei Wagener, 1836) erschienenen Talmud-Übersetzung der brei ersten Abschnitte des Traktats Brachoth, zeigt der gelehrte Recensent auf die ausführlichste Weise, daß der ,ungenannte Übersetzer (ein getaufter Jude, wie er selbst äußert), abgesehen von seiner Böswilligkeit, ein elendes Machwerk geliefert habe. Es heißt in dieser Necension über diese Übersetzung (welche uns übrigens eben so unbekannt ist, als der Verfasser und Recensent, daher wir hier bloß referiren,) unter Anderm, wie folgt: ״In der tungen und Zeremonien nicht im mindesten, die hier und dort theils dem Mangel an richtiger Würdigung der jüdischen Religionsgesetze, theils Verläumdungen ihr Dasein zu verdanken haben/ besonders wenn der Schwörende vor der Eidesleistung von dem Richter auf eine angemessene und feierliche Weise über die Wichtigkeit des Meineides belehrt und ermahnt wird." (Wörtliche Erklärung im vorgedachten Berichte, dessen Abfasser Schreiber dieses zugleich war). Der vom Hrn. Vers, aufgewärmte Gegenstand ist übrigens keineswegs etwa neu. Schon Schudt warnt, den Juden nicht bei der Gesetzrolle eines Privatmannes, sondern vor der heiligen Lade in der Synagoge schwören zu lassen, weil diese Exemplare in der Regel correkt seien, und wenn hingegen die Gesetzrolle des Privatmannes incorrekt (Paßul) wäre, der Eid ungültig sei. Aus Vorstehendem werden aber doch die Leser eines Andern belehrt, und die Rabbiner des Konsistoriums waren doch gewiß anerkannt tiefgelehrte Wische Theologen und sehr wahrheitliebende Männer. Wozu aber nun dieser ganze Kram und Wust, wenn erwiesen ist, daß es bei einem jüdischen Eide der Gesetzrolle gar nicht bedarf? D- H.