Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- Achter Jahrgang (1834-1843)
- Issue
- Achter Jahrgang erster Band drittes Heft
- Article
- Literatur [Nachricht]
- Date
- 1834-01-01
- Page
- Seite 169 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
- correspondence
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2304627-2304643-2304644-10852134--08477-2312392- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
־— 169 — Des Israeliten Liebe zum VaLerlande. Eine Predigt zur Feier des Geburtstages Sr. Maj. des Königs Wil- Helm IV., am Sabbath, den 27. August 1836 in der Synagoge zu Hannover gehalten, von 01׳. N. M. Adler, Land-Rabbiner in Hannover. (Hannover, 1836, bei Helwing.) Geh. 8 Gr. Ist es dem Israeliten nach jüdischen Gesetzen wohl erlaubt, einen falschen Eid zu leisten, *) wenn die Gesetzrolle, *) Dies ist dem Israeliten niemals nach seinen Gesetzen er- Laubt, gleichviel ob er dabei die Thora im Arme hält, oder nicht; vielmehr ist nach talmudischen Bestimmungen jeder Eid, er geschehe in welcher Sprache, ob gegen einen Jsrae- Ilten oder Nicht-Israeliten, und an welchem Orte es immerhin wolle, wenn er selbst ohne Erwähnung des Namens Gottes, mit den Worten: ich schwöre geschieht, völlig kräftig und gültig, und die bloße Bejahung: Amen (wahrhastig, 'es ist wahr) wird bei einer eidlichen Erhärtung nach jüdischen, rabbinischen Gesetzen schon als ein förmlicher Eid betrachtet. (Jore Dea, Kap. 237.) (Man sehe übrigens den ausführlichen Bericht des vormaligen K. Westphälischen Konsistoriums der Israeliten an den damaligen Justizminister, in der Sulamith, 2. Jahrg.-I l. Heft, Seite'312.) Wir kennen weder diese", Schrift des Herrn Jehuda (?), yoch die etwanige Veranlassung zurHerausgabe derselben; glauben aber, daß ein geleisteter Eid in jeder Form, von dem uns unbekannten Herrn Verfasser auch in dieser Schrift als gül- Lig anerkannt worden sein wird, so gelehrt auch, dieselbe immerhin abgefaßt sein möge, besonders ״da nach jüdischen Gesetzen in keinem Fall bei irgend Jemand eine Lossagung, oder Entbindung des Menschen gegen seine Mitmenscben zu gestatten möglich ist, selbst dann nicht, wenn der Schwörende nach geschehenem Schwure zur Rettung seiner Ehre und dergl. die etwanige Forderung erstatten wollte und dergl. Wenn nun auch die Israelitischen Volkslehrer, um dem Schwörenden den Eid anschaulich und äußerlich wichtig zu machen, noch hinzufügen, daß der Schwörende während des Schwurs die Hand ans ein heiliges Buch legen soll, 11. f. w., so bedarf es gleichwohl der weitläustigen Vorberei-