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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang erster Band erstes Heft · p. Seite 24

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang erster Band erstes Heft
Article
Mittheilungen aus Dresden, die Verhältnisse der Israeliten im Königreiche Sachsen betreffend
Date
1834-01-01
Page
Seite 24 (sequence 6)
Language
German
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IRI
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früherer Jahrhunderte an sich tragenden Beschränkungen hinzuweisen. Fast alle Staaten Europa's haben cs seit dem Ende des vorigen Jahrhunderts für eine unabweisbare Forderung der Gerechtigkeit anerkannt, die Fesseln zu lösen, welche bis dahin auch bei ihnen auf den bürgerlichen Verhältnissen des jüdischen Volks lasteten. Auch in unserm Vaterlande hat diese Stimme der Menschlichkeit Anklang gefunden. Die frühern Stände haben bereits in der Jntercessionsschrift vom 10. Juni 1831 den Antrag an die hohe Staatsregierung gestellt, daß die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenoffen in Erwägung gezogen werden möchten, und Ew. Königl. Majestät und Ew. König!. Hoheit haben die Erfüllung dieses Wunsches in dem Decrete vom 10. August!831 huldreichst zugesichert. Es dürfte hiernach auf die Frage, ob die jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Sachsen auf eine Verbesserung ihrer bürgerlichen Lage, auf Emancipation, Anspruch zu machen haben, nicht mehr zurückzukommen, sondern lediglich zu erörtern sein, in welchem Umfange eine Emancipation der hier einheimischen Juden Statt finden dürfe. Wir haben uns hierbei in der Ansicht vereinigt, daß es eben so sehr in der schuldigen Rücksicht für das Wohl der Gesammtmasse der Staatsbürger, als in dem wohlverstandenen Interesse der jüdischen Glaubensgenossen selbst liege, daß deren Emancipation nicht übereilt werde, sondern mit dem allmähligen Fortschreiten ihrer sittlichen Kultur möglichst Schritt halte, daß vor der Hand noch von der Ertheilung der politischen Rechte und sonach von einer völligen Gleichstellung der Israeliten mit allen übrigen Staatsbürgern abgesehen und die Verbesserung ihrer dermaligen drückenden Lage zunächst auf die Ertheilung der bürgerliehen Rechte beschränkt werde.

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