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Sulamith · 1834-01-01 · Achter Jahrgang erster Band erstes Heft · p. Seite 23

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
Achter Jahrgang (1834-1843)
Issue
Achter Jahrgang erster Band erstes Heft
Article
Mittheilungen aus Dresden, die Verhältnisse der Israeliten im Königreiche Sachsen betreffend
Date
1834-01-01
Page
Seite 23 (sequence 5)
Language
German
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IRI
…/2304627-2304643-2304644-10852126-2311882--08260-2312246
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23 staatsbürgerlichen Rechte an die im Königreiche Sachsen eingcbornen Israeliten, gegen Übernahme al!er Staatsbürgerpflichten, Seiten der letztem, an die erste Kammer gelangen lassen. - Es ist dieses Gesuch, welches die Bevorwortung eines Mitgliedes der ersten Kammer gefunden hatte, durch unsere dritten Deputationen verfassungsmäßig geprüft und in beiden Kammern berathen werden, auch haben, gleichmäßiger Prüfung und Berathung diejenigen Petitionen unterlegen, welche gegen die Emancipation der Juden von Seiten des Handel- und Gewerbstandes zu Lcisnig und fünf benachbarter Ortschaften, von Seiten mehrerer Bürger und Einwohner zu Dresden, von Seiten des Handel- und Gewerbstandes zu Borna, von Seiten des Handwerkervereins zu Chemnitz, von Seiten einiger Kaufleute zu Leipzig und von Seiten einer Mehrzahl von Einwohnern der Oberlausitz bei beiden Kammern eingegangen waren. Wir erlauben uns, das Resultat dieser Berathung und die sich daran knüpfenden Anträge E w. K ö n i g l. Majestät und E w. K ö n i g l. Hoheit ehrerbietigst zu eröffnen. Die bürgerlichen Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Sachsen beruhen bekanntlich aus den beengenden Vorschriften der alten Judenordnungen für Leipzig und Dresden vom 2. Oktober 1682 und vom 15» September 1772, ingleichen auf dem Mandate wegen Einschränkung der Zahl der Juden und ihres Handels vom' 16. August 1746, wonach die Gestattung ihres Aufenthalts noch immer von der kostspieligen Ertheilung sogenannter Schutzbriefe oder Conccssivnen bedingt, die Betreibung aller bürgerlichen Gewerbe, zünftiger wie unzünftiger, ihnen abgeschnitten, und die Fristung ihrer Existenz beinahe ausschlicß-, lich auf den verderblichen.Schacherhandel und. den Betrieb von Geldgeschäften beschränkt ist. Wir sind der Nvthwendigkeit enthoben, auf die Un- Verträglichkeit dieser harten, die Spuren der Intoleranz

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