Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Das Israelitische Schulwesen und das von der Regierung kräftig unterstützte Israelitische Hospital zu Warschau
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 383 (sequence 8)
- Language
- German
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383 die Gräber werden als unantastbares Eigentum der Verstorbenen betrachtet, so daß der Israelit sogardie Pflanzen und Früchte, die auf den Gräbern wach» - sen, nicht benutzen und genießen darf, weil dieser Platz nur und ausschließlich den daraus beerdigten Menschen eigentümlich gehöre, nicht aber von den Lebenden für sich benutzt werden dürfe.*) Welch Wunder also, daß die Masse der Israel liten, so lange gelehrte und im Rufe der Frömmig» keit und Gelehrsamkeit stehende Rabbinen die Erlaub» niß zu Öffnungen der Leichen nicht aussprechen und es nicht mit gründlichen Beweisen bekräftigen, aus frommer Scheu, aus alter, auch wohl vorurtheilsvoller, Gewohnheit, nicht gern gestatten, daß man die Leichen ihrer nächsten Verwandten, bloß zum etwanigen Nuz» zen Anderer, öffne, und daß besonders die Be» erdigungsgesellschaften, welche unentgeltlich di« Kranken pflegen und die Todten selbst reinigen und beerdigen, sich leicht dabei widerfetzen? Doch würde die Crlaubniß der vberwähntey Rabbinen in dieser Sache Alles ändern, die Leichen» het, dem Reuenden verzeihe, wenn er denselben vorher um Verzeihung gebeten und auch das ihm etwa zugefügte Unrecht wieder gegen ihn durch die Th ad gutgemacht habe. (Man sehe Schulchan Aruch, Orach Chajim, Seite 287, Abschnitt 606, wo es sonst noch heißt: ״ denn es ist Verordnung unserer Vorfah. ren und ein Bann, daß man den Tobte» nichts Übles Nachreden darf u. s.w.") ל M. s. Schulchan Aruch, Iote Des, §. 368. Abschnitt 1. 4