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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 343

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Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
Neue Beerdigungs-Anordnung in der Israelitischen Gemeinde zu Berlin
Date
1825-01-01
Page
Seite 343 (sequence 7)
Language
German
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folgen. Mindestens sechs Personen sollen in diefer Art einer jeden Leiche. folgen. Sollten sich so viele nicht freiwillig einfinden, so müssen die besoldeten Männer hinter dem Leichenwagen gehen. b) Die Wagen, welche sich bei dem Zuge cinfinr den, schließen sich unmittelbar an die Fußgänl ger an. «) Trausrwagen, die sich durch Farbe und Baue art als solche auszeichnen, und leere Wagen zur Höflichkcitsbezeugung, dürfen sich dem Gefolge nicht anschließen, so wie alles Folgen in Drsschr ken unzuläßig ist. rf) Jede Unterhaltung unter den Folgenden, alles Plaudern und Anrufen ist untersagt, und sind die Vorsteher nicht nur berechtiget, solches zn untersagen, sondern wenn ihre Erinnerungen nicht beachtet werden, auch die sofortige Entfer» nung des Dagegenhandclnden zu veranlassen, tz. 12. Das Einsammcln von milden Gaben in einige Büchsen bei dem Leichenbegängnisse, ist zwar den Vorstehern gestattet, jedoch muß dieses ohne ah les Zurufen geschehen, und dürfen die Büchsen, nur von einem Vorsteher getragen werden. Der Ertrag soll zu den Beerdigungskosten der Leichen der Armen verwendet werden. §. 13. Der Leichenwagen fährt an dem B« gröbnißplatze in deih, großen Thorweg hinein undwor das Tvdtenrcinigungszimmer. Der Sarg wird von den besoldeten sechs Männern hcrausgchvben und in

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