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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 341

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
Neue Beerdigungs-Anordnung in der Israelitischen Gemeinde zu Berlin
Date
1825-01-01
Page
Seite 341 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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341 ljchf an den Monats «Vorsteher zu wenden und bei diesem den Antrag auf Befreiung von der Zahlung zu machen. Wenn nun der Monats-Vorsteher, in Übereinstimmung mit zweien seiner Kollegen , sich da« von überzeugt, daß dem Gesuche nicht böser Wille, sondern Armuth zum Grunde liegt, so setzt er auf die Liquidation den Vermerk: - ״Die Ordre ist ohne Zahlung zu extradiren," und behält der Kassirer eine solche Liquidation als Belage §. 7. Der Monats-Vorsteher führt ein Tuch, in welchem er nach fortlaufenden Nummern Vor« und Zuname, Stand und Gewerbe, Wohnort und Alter des Verstorbenen, Tag und Stunde des Adle« bens, ob der Verstorbene überhaupt oder nur in den letzten 48 Stunden der Hülfe eines approbirten Arz« res oder Wundarztes genossen hak, ob die Beerdi« gungskosten bezahlt oder erlassen worden sind, zu verzeichnen hat. Am Schluffe eines jeden MonakS sendet der zeitige Monats-Vorsteher bas Buch fei« nem Nachfolger zu. . §, 8, Die Leichen werden ohne Ausnahme mit« telst eines dazu eingerichteten Leichenwagens vom Sterbehause nach dem Beerdigungs-Platze gebracht. Der Wagen ist bei jeder Leiche ohne Ausnahme mit zweien mit schwarzen Decken behangenen Pferden bespannt und durchgängig schwarz. Dev Kutscher ist schwarz gekleidet und trägt einen dreieckigten Hut. §. 9. Der in dem Leichenwagen befindliche Sarg wird vor dem Leichenbegängnisse in die Wohnung

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