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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 340

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
Neue Beerdigungs-Anordnung in der Israelitischen Gemeinde zu Berlin
Date
1825-01-01
Page
Seite 340 (sequence 4)
Language
German
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IRI
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340 Begräbnißplatze befindliche Leichenkammer bestimmt. Die Leiche wird alsdann, nach cingcholter Erlaubniß abseiten des Monats-Vorstehers gegen Erlegung der Kosten, im Leichenwagen mit unbehangenen Pferden nach eingetretener Dunkelheit oder vor Tagesi An» bruch dahin gebracht, und -verbleibt daselbst,, unter einer von den Hinterbliebenen, oder auf deren Kor sten von dem Monats - Vorsteher zu bestellenden Wache, bis zur Beerdigung liegen. §. S. Wenn der Antrag zur Beerdigung nach §. 3. geschehen ist, fertigt der Monats-Vorsteher eine Liquidation über die zu bezahlenden Beerdigungs-Kosten, und gleichzeitig eine Ordre aus, in welcher der Name und die Wohnung des Versterbenen, so wie die Zeit, wann das Leichenbegiingniß Statt haben soll, enthalten ist. Erstere sendet er durch den Boten an die Hinterbliebenen und letzter« ,zum Kassircr. Aus einem unter der Liquidation defindlichen Vermerk ist zu ersehen, daß der Kostendetrag dem Kassircr sofort zu zahlen ist, um dagegen die Ordre zu empfangen, gegen deren Vorzeigung allein der Leichenwagen verabfolgt werden, und die Beerdigung Statt haben kann. Der Bote darf diesen Kostenbetrag durchaus nicht von den Hinterbliedenen mitnehmen, um solchen dem Kassircr einzuhündigcn, damit auf diese Weise es unbekannt bleibe, per unentgeldlich beerdiget wird. §. 6. Soll die Beerdigung unentgeldlich erfolgen, so hat sich einer von den Hinterbliebenen, oder ein Anderer in deren Namen, mündlich oder schrift-

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