Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Neue Beerdigungs-Anordnung in der Israelitischen Gemeinde zu Berlin
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 339 (sequence 3)
- Language
- German
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339 Scheidet einer derselben während jener fünf Jahre ans/ so ist ein anderes Mitglied der Gemeinde bin» nen vier Wochen für diejenige Zeit zu wählen, wel» che an den fünf Jahren noch fehlt. Ein Vorsteher, welcher ohne erhebliche Gründe, d. h. ohne solche sein Amt nicderlegt, die jemanden berechtigen, eine übernommene Vormundschaft aufzugeben, muß dreißig Thaler zur Kasse der Gemeinde» Kranken »Verpfle» gungs» Anstalt zahlen. Dem Vorsteher und dem Kasfirer ist ein besoldeter Bote zugeordnct. §. 2. Die obere Leitung des Ganzen wechselt unter den Vorstehern von Monat zu Monat, und soll der Name des Vorstehers für den bestimmten Monat im Eemeindehause, Rvsenstraße Nr. 2., oder an der Synagogeaushängen. §. 3. Wenn eine Leiche bestattet werden soll, so muß dem Monats»Vorsteher das ärztliche Attest über das wirklich erfolgte Ableben vorgezeigt und bei demselben darauf angetragen werden, wann die Be» crbigung Statt finden soll. Es darf diese nicht frü» her, als es die Polizei»Gesetze, gestatten, erfolgen. Wenn dennoch aber aus bcsondern Gründen, z. B. wegen einer ansteckenden Krankheit, eine schleunige Beerdigung nothwendig ist, so kann nicht nur auf eine zeitige Beerdigung angetragen werden, sondern der Monats »Vorsteher iss auch zu deren Anordnung befugt und verpflichtet. §.4. Wünschen die Hinterbliebenen, daß die Leiche bis zur Beerdigung außer dem Hause aufbe» wahrt werde, so ist zu diesem Bchufe die auf dem