Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Verordnung der Großherzoglichen Regierung zu Oldenburg, die Eidesleistungen der Israeliten betreffend
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 228 (sequence 3)
- Language
- German
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228 Bei einem Zeugeneide : ״Ich schwöre vor Gott dem Allmächtigen, der Htm- ,smel/ Erde und mich erschaffen/ daß ich N; N. ohne ״Vorbehalt von ganzem Herzen in der Sache — /-—-die Wahrheit sagen will, so wahr mir Gott ״Adonai Elohim Helfe, AMkNi " . tz. 6. Es ist von den jüdischen Glaubensgenossen keine Eidesleistung zu verlangen : 2) anSabbath- und Festtagen, d) an den Bußtagen, von dem Tage des jüdischen Neujahrs an bis zum Versöhnungsfeste, --) am Tage derTempel-Zerstörung. §. 7. Bei der Leistung eines Vormundschafts-, Administrations t oder Burger- Eides, oder überhaupt eines anderen derartigen Verpflichtungs-Eides, ist die Eidesformel für Zeugen , unter den zweckdtenlichen Änderungen, zu benutzen, und bedarf es dabei keiner vorgängigen Belehrung durch den Land-Nabbiner oder Religionslehrer / jedoch hat die den Eid, abnehmende Behörde den Schwörenden auf die Wichtigkeit der Handlung aufmerksam zu machen. §, & In allen Fällen, wo eine bloße Verstche« rüng an Eides - Statt hinreichend gefunden Wird, ist weder׳ bei den Gerichten, nöch bei andern Behörden, ein Unterschied zwischen Christen und Juden zu machen." ׳- DldenburL, den 22. November 1829.; v. Brandenstein. Kückens.