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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 2 · p. Seite 229

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 2
Article
Verordnung der Großherzoglichen Regierung zu Oldenburg, die Eidesleistungen der Israeliten betreffend
Date
1825-01-01
Page
Seite 229 (sequence 4)
Language
German
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1229 R ichter l i ch e Warnung» Zeder ist verpflichtet , der Obrigkeit die Wahrheit zu sagen, und auf ihr Verlangen seine Behaupt tung mit einem Eide zu-bekräftigen. Wer etwas Unwahres beschwört, öder, etwas anders zu beschwören denkt, als die ausgesprochenen Worte nach der Meinung des Richters sagen, begeht einen Meineid. Der Meineid ist eines der schrecklichsten Verbrechen gegen Gott und die Obrigkeit, und hat auch nach den Criminal - Gesetzen schwere Strafen zur Folge» Er ist in den zehn Geboten mit den Worten verboten: ״Du sollst den Namen d>s Ewigen, deines Gottes, ״ nicht vergeblich aussprechen; denn der Ewige wird ״ nicht ungestraft lassen den, der seinen Namen bei ״einer Unwahrheit ausspricht." Der Meineidige kann durch Reue und Buße keine Vergebung hoffen; sein Gewissen beunruhigt ihn mit Vorwürfen , und früh oder spät wartet die Strafe seiner. (Soll ein ZeUgniß abgelegt werden, so sagt der Richter:)! Groß ist die Strafe dessen, der ein falsches Zeugniß durch den Namen Gottes geltend machen will, denn also heißt es in der heiligen Schrift: ״ Lügen- ״Käfter Zeuge bleibt nicht ungestraft, und derjenige, ״welcher Trug verbreitet, geht zu Grunde-!" V!1. Iahrg. BE , 17

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