Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Aktenstücke, die Israeliten in den Preußischen Rheinprovinzen betreffend
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 35 (sequence 4)
- Language
- German
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die genannten Provinzen dermalen unter mehrere Regierüngs ׳, Bezirke vertheilt, sindder Sache:völlig angemessen , -daß Ew. Hochgeboren die ausschließliche obere Leitung des Geschäfts,^:welche Sie bereits,übernvmmen haben, ferner beibchalten. - . . - Mas die dabei in Anwendung zu bringenden Grundsätze betrifft, so halte ich cs für noch wendig, im Wesentlichen bei denZenigen Vorschriften stehen: zu bleiben , welche unter der -vorigen Regierung miL -gesetzlicher Wirkung gegeben worden sind. Zn Ansehung der Judenschafts-Schulden des Erzstifts Köln, welche sich unter allen am höchsten belaufen, wird daher hauptsächlich nach dem kaiserlichen Dekret vom 20. November 1809 zu verfahren sein, und da dieses Dekret sich auf den Beschluß des General-Regierungs-׳ Kommissärs der vier Rheindcpartcments, S.taa.tsrath Jollivet, vom 7. Messidvr des Jahres 9, gründet, - letzterer aber lediglich in dem Sinne der Verordnuni gen vom 20. Mai 1791 und 1. Mai 1792., betreffend j das Schuldenwesen der vormaligen Juden- Gemeinde j von Metz , abgefaßt ist, welche als allgemeine gefttzliche Normen für diesen Gegenstand betrachtet werden s müssen , so. scheint es mir unbedenklich , daß auch in den übrigen Provinzen des Ew. Hochgeboren anverj trauten Ober-Präsidial-Bezirks bei der Verzinsung Z und Amorkisirung der Judcnschafts- Schulden: nach ן Analogie des genannten Dekrets verfahren werden dürft. f Wenn Ew. Hochgeboren nun darauf angetragen : haben, als obersten Grundsatz auszusprechen, :