Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 2
- Article
- Nachrichten und Verfügungen, die Israeliten im Königreiche Baiern betreffend
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 5 (sequence 5)
- Language
- German
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Auszug aus der allerhöchsten Verordnung vom 28. Januar 1828. (dis Israelitische Religionslehrer betreffend'.) 1) Als Lehrer der Israelitischen Religion, sowohl in öffentlichen Schulen, als Privathäusern, dürfen nur Inländer ausgenommen und beibehalten werden, welche guten Leumund besitzen und ihre Befähigung bei einer Prüfung nach bezeichnetcr Art erprobt Haben. 2) Die Prüfung soll umfassen: Die Elementar- Unterrichksgegenssände, dis hebräische und deutsche Sprachlehre, den Israelitischen Lehrbcgriff, die ju# dische, besonders biblische , Geschichte, die Auslegung der heiligen Schrift, die Kenntniß ihrer besonderen, wichtigen und schönen Stellen, die gewöhnlichen Gebete, die Erläuterung und Deutung des jüdischen religiösen Ceremoniels und Rituals. 10) Jährlich sind Prüfungen in den Israelitischen Religivnsschulen, welchen sich auch die von Hauslehrern Unterrichteten zu unterwerfen haben, in Gegenwart der Schulkommission und Rabbiner vsrzunehmen. ׳ 11) Voiii 13tcn bis zum 18te!1 Lebensjahre hat die jüdische Jugend männlichen und weiblichen Geschlechts Religionsunterricht am Sabbarh und an Feiertagen in den Synagogen zu erhalten. ״Dis zu dem Erscheinen des allerhöchsten Edikts vom Mm Juni 1813, die Verhältnisse der Jüdischen