Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Aufnahme Israelitischer Waisen in dem Großherzogl. Weimarischen Waisen-Institut
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 230 (sequence 7)
- Language
- German
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allzugroßer Konkurrenz zunächst auf die bedürftigsten Subjekte zu sehen,, nachstdem auch das Populations- Werhaltniß der christlichen zu den jüdischen Waiscnkin- Lern mit ins Auge zu fassen. Indem Wir daher die Aufnahme zweier Kinder des Platow in Gnaden gestat- Sen, weisen Wir Unser Ober - Consistorium hiermit an, Lieserhalb das Weitere zu verfügen. An dem geschieht Unser Wille und Wir bleiben gedachtem Kollegium in Gnaden gewogen. Weimar, den 12. Nov. 1624." , Earl August. C. W. FHr. v. Fritsch." In Betreff des Religions - Unterrichts schlug nun Las Direktorium des Waisen - Instituts dem Ober-- Consistorinm Folgendes vor: . 1• ״Ist ein jüdischer Schullehrer an dem Orte, so gehen die Waisen in seine Schule , und müssen gleiche Zeugnisse wie die christlichen Waisen von ihm beibringen. 2. Ist kein jüdischer Lehrer in dem Orte, so müssen sie die Ortsschule besuchen , und dürfen den Religions - Unterricht in den zehn Geboten und in dem 1. Artikel und in der biblischen Geschichte des alten Testaments nicht versäumen, müssen auch die Sprüche aus dem alten Testament auswendig lernen, bei dem «hristlichen Religions - Unterricht vom 2. Artikel aber Verlassen sie die Schule. 3. Haben sie das consirmationsfahige Alter erreicht, so muß eine Israelitische Gemeinde sie in den Übrigen Lehren der jüdischen Religion unterrichten lassen. 4. Wollen die Knaben ein Handwerk bei einem