Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Aufnahme Israelitischer Waisen in dem Großherzogl. Weimarischen Waisen-Institut
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 229 (sequence 6)
- Language
- German
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22Q keine Zugänge an Colleteral - , Dispensationsgeldern und sonst erhalten hat, und daß daher die Unterstützung der Judenkinder nur auf Kosten der Waisen christlicher Glaubensgenossen geschehen würde. Wir unterstellen daher diesen Gegenstand lediglich Höchstem Ermessen und beharren." rc. Hierauf erging folgendes Höchstes Rescript an das Ober-Consistorium hier; ״Carl August, von Gottes Gnaden, Groß- Herzog zu Sachsen u. s. w. Wir haben vortragcn hören, was Unser Ober - Consistorium in einem Berichte vom 26. v. M.' über die Aufnahme zweier Kinder des zu Blankenhain verstorbenen jüdischen Einwohners Platow in unterthanigsier Anfrage gestellt hat. Abgesehen-auch davon, was in dem Berichte selbst mit Bezug auf das Gesetz vom 20. Juni 1823 zu Gunsten einer solchen Aufnahme angeführt worden: so sind schon die aus den zurückkommenden Akten erhellenden Umstande der Art, daß bei dem Mangel einer jüdischen Gemeinde, zu Blankenhain die Hälfe der fraglichen öffcntlichen Anstalt um so mehr in Anspruch zu nehmen sein würde, als -diese den Charakter einer polizeilichen an sich tragt, deren wohlthan'ge Bestimmung sich, gegcnwartiger Verfassung gemäß» auf alle der staatsbürgerlichen Rechte nicht ganz unthei'lhaftige Unterthanen billig erstrecken muß. Es kann dieses auch um so we- Niger zu einer bedcnkliäien Konsequenz gereichen, als es in den Händen des Waisen-Direktoriums liegt, bei