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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 200

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Literatur [Rezension]
Date
1825-01-01
Page
Seite 200 (sequence 9)
Language
German
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— die Heiden waren — geschworen, wieder gebrochen hatten, b. Eben so finden wir, daß der König Zedckia, welcher dem König Nebukadnezar einen Friedensbund geschworen, und seinen Eid gebrochen hatte, darüber sehr hart bestraft wurde, weshalb Hesekiel (Cap. 17. fö. 19.) zu ihm sagte: Darum hat der Ewige so gesprochen: So wahr ich lebe, nicht weniger werde ich meinen Fluch, den er verachtete, und meinen Bund, den er. zerstört hat, auf sein eignes Haupt bringen, c. Es ist ein all» ׳gemein angenommener Grundsatz, daß der Talmud in seinen Aussprüchen nicht mit dem schriftlichen Gesetze in Widerspruch sein darf. Das Verbot aber: Du sollst bei meinem Namen nicht falsch schwören, steht in diesem ohne die geringste Ausnahme und Beschränkung. 2. Die Richter *) müssen so sehr wie möglich vor der Ableistung eines Eides zu einem Vergleiche zureden. Z. Bestehen jedoch die Partheien auf die Eidesleistung, so müssen die dabei Stehenden ausrufen: Entfernt euch von dem Aufenthaltsorte dieser frevelhaften Leute! 4. Die Richter müssen vor der. Abnahme des Eides zum Schwörenden sagen: Wisse, daß du nicht nach deinem Sinne, sondern nach unfern Gedanken und nach unserm Sinne schwörst. 11. s. w. *״) *) Bei den jüdischen Gerichten befanden sich gewohnlich 1 Richter und 2 Assessoren, welche letz» kern bei Eidesleistungen zugleich die Stellen der 2 Zeugen vertraten. .**) Das Folgende möge man im Buche selbst lesen.

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