Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Literatur [Rezension]
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 185 (sequence 8)
- Language
- German
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*öä fühlt: ״Wenn Jemand (ein freier Israelit) seine Toch» ter als Magd-verkauft, soll sie nicht nach Art der (Canaanitischen) Knechte frei werden. Wenn sie in den Augen des Herrn mißfällig ist, so daß er sie nicht für sich bestimmt, dann muß (ihr Baker) sie loskaufen. Es hat keiner (weder Vater noch Herr) über sie Gewalt sie (ferner) zu verkaufen, nachdem (der Herr) lieblos gegen sie gewesen. Bestimmt er sie für seinen Sohn, so muß er nach dem Rechte der Töchter ihr geschehen lassen. Wenn er ihm auch eine andere Frau giebt, so darf er ihr Kost, Kleidung und Wohnung nicht schmälern. Leistet er ihr aber Eines dieser drei Stücke nicht, so geht sie unentgeltlich von ihm weg. *) ׳ Aus diesen Stellen, welche ich nach der pharisäischen Auslegung interpolirt habe, geht klar und offenbar hervor, daß im Israelitischen Staate, keine Israelitin Sklavin im eigentlichen Sinne des Wortes war; der Vater hatte das Werkaufsrecht über sie nur so lange , als sie nicht das zwölfte Jahr erreicht hat; die Zeichen der Mannbarkeit lösten dieses Verhaltniß, und machten sie frei. Cs war Absicht des Gesetzgebers, die Israelitische Magd noch früher der Gewalt des herzlosen Vaters׳ zu entziehen, und dem Herrn Lieblosigkeit vorzuwerfen, wenn er sie nicht durch eheliche Bande an seine Familie knüpfte. Dieses Gesetz liegt daher keineswegs im Streite mit dem Jndicate des Historikers. Weder Sache noch Grund ist von ihm unterschoben, und in keinem Falle auf diese Stelle zu beziehen. Sklavinnen im eigentlichen Ausdrucke, konn- >•'•-?) Z Mos. 21. 7 — II.