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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 176

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 176 (sequence 8)
Language
German
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־״•׳-"' 6ך1 Provinz Dberhessen und in den Kreisen Hersfcld und Schmalkalden) ,gegen die Staatskasse übernommene Schuld bleibt auch fernerhin eine gemeinschaftliche Aegelegenheit der gedachten Judenschaft. §. 57. Der jährliche Bedarf zum stückwrisen Kapital- Abtrage und zur Berichtigung der Zinsen wird von Unserem Ministerium des Innern für die ganze schuldende Körperschaft festgesetzt, - und nach Maasgabe des im Kataster veranschlagten Einkommens (f. §.40.) auf die betreffenden Landestheile ausgeschlagen. Eine jede Regierung, welche es angehet, hat daher die Summe, mit welcher die ganze Provinz oder deren betreffenden Theile in der Anlage stehen, dem Ministerium einzuberichtsn, und dieses macht demnächst der Regierung den jenem Bezirke zufallenden Steuer - Antheil bekannt, zu dessen Vertheilung auf die einzelnen Beitragspflichtigen, nach Maasgabe des Katasters, alsdann das Borsteher - Amt zu veranlassen ist. , §. 53. Die nach Meuterei - Bezirken abzutheilenden Heberollen werden den Finanzkammern mitgetheilt, damit solche die Erhebung zur Staatskasse durch die Rentmeister bewirken lassen. Diesen kommen davon zwei Prozent als Erhebegebühren zu, welche bei der Veranschlagung des Bedarfes (s. §. 57) mit berechnet werden. . §. 59. Die Kosten des Landrabbinats werden von den Israeliten sammtlicher Provinzen nach dem Verhältnisse des Steuer- Anschlages aufgebracht, und der deshalbige Beitrag der Judenschaft einer jeden Provinz von dem Ministerium des Innern der Regierung bekannt

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