Mannheim
Compact Memory

Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 175

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 175 (sequence 7)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
93% known words query
IRI
…/2304627-2304631-2304632-2310593--07318-2310920
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

*7:b י danach die Beitrage von den Einzelnen durch die Gemcinde-Rechnungsführer erheben zu lassen. - H. 52. Die Beiträge fließen in die judenschaftliche Provinzial - Kasse, deren Rechnungsführer von dem Vorsteher- Amte zu bestellen ist, welches auch bestimmen wird, ob und wieviel derselbe zur Dienstbürgschaft einzulegcn habe. §. 53. Bon der Erhebung der Beitrage zu den Provinzial - Lasten gebühren zwei Prozent dem Gemeinve- Nechnungsführer (§. 51) und ein Prozent dem Provinzial- Nechnungsführer (§. 52.) §. 54. Der Provinzial - Rechnungsführer hat jedes Fahr dem Vorsteher - Amte Rechnung abzulegen. Dieselbe wird jedoch der Regierung zum Abschlüsse vorgelegt. - , §. 55 Neben den im §. 49 genannten Provinzial- Lasten können noch, aus den Vorschlag des Vorsteher- Amtes, besondere Anstalten für die Beförderung der Gewerblichkeit, die Erziehung?- armer Kinder überhaupt, und die Erlernung von Handwerken insbesondere, sowie für die Bildung und die Belohnung tüchtiger Lehrer eingerichtet werden. Auch soll das noch vorbehaltene Vermögen althessischer allgemeinen Anstalten unter die betreffenden Provinzial - Kassen nach Verhällniß des Steuer-Anschlages getheilt werden. N e u n t e r Ä b s ch n i t t. Von den Lasten mehrerer Provinzen. §. 56. Die von der althessischen Zudenschaft (nämlich inder Provinz Niederhessen nebst Schaumburg, in der

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.