Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 175 (sequence 7)
- Language
- German
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*7:b י danach die Beitrage von den Einzelnen durch die Gemcinde-Rechnungsführer erheben zu lassen. - H. 52. Die Beiträge fließen in die judenschaftliche Provinzial - Kasse, deren Rechnungsführer von dem Vorsteher- Amte zu bestellen ist, welches auch bestimmen wird, ob und wieviel derselbe zur Dienstbürgschaft einzulegcn habe. §. 53. Bon der Erhebung der Beitrage zu den Provinzial - Lasten gebühren zwei Prozent dem Gemeinve- Nechnungsführer (§. 51) und ein Prozent dem Provinzial- Nechnungsführer (§. 52.) §. 54. Der Provinzial - Rechnungsführer hat jedes Fahr dem Vorsteher - Amte Rechnung abzulegen. Dieselbe wird jedoch der Regierung zum Abschlüsse vorgelegt. - , §. 55 Neben den im §. 49 genannten Provinzial- Lasten können noch, aus den Vorschlag des Vorsteher- Amtes, besondere Anstalten für die Beförderung der Gewerblichkeit, die Erziehung?- armer Kinder überhaupt, und die Erlernung von Handwerken insbesondere, sowie für die Bildung und die Belohnung tüchtiger Lehrer eingerichtet werden. Auch soll das noch vorbehaltene Vermögen althessischer allgemeinen Anstalten unter die betreffenden Provinzial - Kassen nach Verhällniß des Steuer-Anschlages getheilt werden. N e u n t e r Ä b s ch n i t t. Von den Lasten mehrerer Provinzen. §. 56. Die von der althessischen Zudenschaft (nämlich inder Provinz Niederhessen nebst Schaumburg, in der