Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 177 (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2304627-2304631-2304632-2310593--07320-2310922- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
177 gemacht, welche die weitere Vertheilung, wie im §. 57 bestimmt ist, zu veranlassen hat. §. 60. Wegen der Erhebung gelten die im §, 5t enthaltenen Bestimmungen für die Provinzial - Lasten, mit welchen zugleich ffe vorzunehmen ist.- Die Rechnungsführer der Gemeinden liefern die erhobenen Gelder an die judenschaftliche Provinzial-Kaffe hierfclbst ab. In Ansehung der״ Erhebegebühren, welche bei der Ausschlagung des Bedarfes yu'tzurechnen sind, kommt feie Vorschrift des §. 33 zur Anwendung. - ״ Alle Behörden, welche die gegenwärtige Verordnung angehet, haben , dieselbe gebührend zu beobachten, und Über deren genauen Vollziehung auf eine Unseren landesväterlichen Absichten, entsprechende Weise zu halten. . Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staatssiegels gegeben zu Cassel am Zosten Deeembe^ 1323.- י־:■' יי־'י• 'י י יי : Wilhelm- Kürfürsti ' - ׳ ״ ■-׳' יי י (St. 'S) ' ׳ ־' ״ ־׳“'• ־' ' ’Für den Minister des Inner»:- -י :-'ז'י;י-; Vt. Kr afft. - •־ - Für sammtliche chmMiWn Provinzen. VII. Jahrg. 1. Band, n