Sulamith
- Journal
- Sulamith
- Volume
- 7 (1825-1833)
- Issue
- Heft 1
- Article
- Gesetzgebung
- Date
- 1825-01-01
- Page
- Seite 174 (sequence 6)
- Language
- German
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-74 Muster eine vollständige gehörig belegte Rechnung aufzustellen, welll-e von dem Kreisrathe, mit. Zuziehung des Kreis- Vorstehers, abgehört und abgeschlossen wird. Ein Duplikat derselben wird von dem Kreis - Vorsteher aufbewahrt. - §. 4g. Dem Rechnungsführer sollen zwei Prozent der wirklichen Einnahme als Vergütung zufließen. A ch t e r A b s ch n i t t. Von den Provinzial-Lasten. §. 49. Von den Gliedern sämmtlicher Synagogen- Gemeinden jeder Provinz sind die Kosten des Provinzial- Nabbinen, so wie dessen etwaigen Gehülfen, und des Vorsteher - Amtes aufzubringen. An der Besoldung für Ersteren ist aber derjenige Betrag, welchen der Provinzial - Rabbine als Rabbine seiner Synagogen - Gemeinde erhält (s. §. 44,) abzurechncn. §. 50. Die Provinzial - basten werden von dem Vorsteher - Amts jährlich in einen Ueberschlag gebracht. und nach dem Steuer - Anschläge (s. §. 40 fg.) auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach Kreisen und Gemeinden vertheilt, dis darüber gefertigte Haupt - Heb er olle aber durch den landesherrlichen Kommissar der Regierung zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt. §. 51. Aus der bestätigten Heberolle fertigt das Vorsteher-Amt einen Auszug für jeden Kreis und die darin begriffenen Synagogen-Gemeinden an, welcher von dem landesherrlichen Kommissar, mit seiner Beglaubigung versehen, dem Kreisrathe zügesandt wird, um