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Sulamith · 1825-01-01 · Heft 1 · p. Seite 174

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sulamith
Volume
7 (1825-1833)
Issue
Heft 1
Article
Gesetzgebung
Date
1825-01-01
Page
Seite 174 (sequence 6)
Language
German
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-74 Muster eine vollständige gehörig belegte Rechnung aufzustellen, welll-e von dem Kreisrathe, mit. Zuziehung des Kreis- Vorstehers, abgehört und abgeschlossen wird. Ein Duplikat derselben wird von dem Kreis - Vorsteher aufbewahrt. - §. 4g. Dem Rechnungsführer sollen zwei Prozent der wirklichen Einnahme als Vergütung zufließen. A ch t e r A b s ch n i t t. Von den Provinzial-Lasten. §. 49. Von den Gliedern sämmtlicher Synagogen- Gemeinden jeder Provinz sind die Kosten des Provinzial- Nabbinen, so wie dessen etwaigen Gehülfen, und des Vorsteher - Amtes aufzubringen. An der Besoldung für Ersteren ist aber derjenige Betrag, welchen der Provinzial - Rabbine als Rabbine seiner Synagogen - Gemeinde erhält (s. §. 44,) abzurechncn. §. 50. Die Provinzial - basten werden von dem Vorsteher - Amts jährlich in einen Ueberschlag gebracht. und nach dem Steuer - Anschläge (s. §. 40 fg.) auf die einzelnen Beitragspflichtigen nach Kreisen und Gemeinden vertheilt, dis darüber gefertigte Haupt - Heb er olle aber durch den landesherrlichen Kommissar der Regierung zur Prüfung und Bestätigung vorgelegt. §. 51. Aus der bestätigten Heberolle fertigt das Vorsteher-Amt einen Auszug für jeden Kreis und die darin begriffenen Synagogen-Gemeinden an, welcher von dem landesherrlichen Kommissar, mit seiner Beglaubigung versehen, dem Kreisrathe zügesandt wird, um

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